Unzulässiges Verbrennen

verbrennen

 

Aufgrund vermehrter Anfragen, möchten wir an dieser Stelle gerne das Bundesluftreinhaltegesetz, welches bereits seit 2002 in Kraft ist, in Erinnerung rufen. 


Auszug: „Jedermann ist verpflichtet, bei all seinen Handlungen und Unterlassungen darauf zu achten, dass die natürliche Zusammensetzung der Luft durch Luftschadstoffe ... nicht verändert wird“

Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erhaltung der natürlichen Zusammensetzung der Luft in einem Ausmaß, welches

den dauerhaften Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens des Menschen,

den Schutz des Lebens von Tieren und Pflanzen und

den Schutz von Sachen in ihren für den Menschen wertvollen Eigenschaften

soweit wie möglich sicherstellt.

Sowohl das punktuelle als auch das flächenhafte Verbrennen von Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen ist verboten!

Das Verbrennen im Freien führt zu einer starken Freisetzung von Luftschadstoffen wie Feinstaub, krebserregenden Stoffen und Ozonvorläufersubstanzen. Durch den dabei entstehenden Rauch und Geruch wird nicht selten die Umgebung beeinträchtigt.


Vom Verbot ausgenommen sind:

  • das Verbrennen im Freien im Rahmen von Übungen zur Brand- und Katastrophenbekämpfung des Bundesheeres und der Feuerwehren sowie der von den Feuerwehren durchgeführten Selbstschutzausbildung von Zivilpersonen
  • Lagerfeuer
  • Grillfeuer
  • das Abflammen im Rahmen der integrierten Produktion bzw. biologischen Wirtschaftsweise, im Sinne des § 1a Abs. 5, Bundesluftreinhaltegesetz
  • das punktuelle Verbrennen von geschwendetem Material in schwer zugänglichen alpinen Lagen zur Verhinderung der Verbuschung und
  • das punktuelle Verbrennen biogener Materialien, die auf Grund von Windwurf oder Schneedruck die Nutzbarkeit von Weideflächen, Hut- oder Dauerweiden oder Lärchenwiesen in schwer zugänglichen alpinen Lagen über 1.100 Höhenmetern beeinträchtigen.

 

 

In Oberösterreich gibt es darüber hinaus eine Verordnung des Landeshauptmanns, 

mit welcher folgende Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen zugelassen werden:

  • das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen biogenen Materialien, sofern sie von einem oder mehreren Schädlingen und Krankheiten im Sinn des § 2 befallen sind,
  • das Räuchern im landwirtschaftlichen Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes.

 

Meldung an die Gemeinde:

 Das Verbrennen von schädlingsbefallenen biogenen Materialien, sowie das Räuchern, ist spätestens zwei Werktage vor der Durchführung der Gemeinde, 

in der das Verbrennen bzw. Räuchern vorgesehen ist, unter Nennung von Namen, Anschrift und Telefonnummer 

der verantwortlichen Person und der in Anspruch genommenen Grundstücke zu melden. 


Die verantwortliche Person hat dafür zu sorgen, dass

 

  1. geeignete Maßnahmen getroffen werden, durch die eine unkontrollierte Ausbreitung des Feuers wirksam verhindert wird;

  2. geeignete Löschhilfen in der Nähe der Feuerstelle bereitgehalten werden;

  3. bei starkem Wind oder bei Dürre das Feuer nicht entzündet wird;

  4. geeignete Maßnahmen getroffen werden, durch die eine unzumutbare Belästigung oder eine Gefährdung der Nachbarschaft oder eine Gefährdung des Verkehrs auf Straßen (§ 2 Abs. 1 Z 1 StVO 1960), insbesondere durch Funkenflug oder starke Rauchentwicklung wirksam verhindert wird;

  5. zum besseren Verbrennen der biogenen Materialien im Sinn des § 1 Abs. 1 erforderlichenfalls andere biogene Materialien im Sinn des § 1a BLRG in trockenem Zustand verwendet werden; die Verwendung brennbarer Flüssigkeiten gemäß der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, BGBl. Nr. 240/1991, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 351/2005, oder sonstiger chemischer Substanzen als Brandbeschleuniger ist verboten; vom Verbot der Brandbeschleuniger ausgenommen sind nichtverunreinigte flüssige oder feste Brennstoffe aus biogenen Materialien (wie etwa Rapsöl, sonstige Öle oder Harze) sowie zugelassene und haushaltsübliche Anzündhilfen;

  6. das Feuer ständig beaufsichtigt wird. Bevor die verantwortliche Person die Feuerstelle verlässt, ist das Feuer entweder gänzlich zu löschen oder eine Brandwache einzurichten.


Es gibt Alternativen zum Verbrennen!

Pflanzliche Materialien sollten kompostiert werden. Kompost dient als wertvoller, lebendiger Nährstoffspeicher und damit als wichtigster organischer Dünger. 

Sollten Sie selbst keine Möglichkeit zum Kompostieren besitzen, können Sie diese pflanzlichen Abfälle, sofern diese nicht von Schädlingen befallen sind, im Rahmen der regionalen Grün- und Strauchschnittsammlung, in der Biotonne oder bei einem Kompostierbetrieb (meist kostenpflichtig) entsorgen. 

 

 

01.05.2025